Private Krankenversicherung

 

Private Krankenversicherung-Vergleich

Die Entscheidung für die PKV - private Krankenversicherung - gilt meist für das ganze Leben. Daher sollte die Tarifauswahl mit Sorgfalt getroffen werden. Hierbei können Testzeitschriften und abgedruckte Tarifvergleiche eine Hilfe sein. Aber ACHTUNG, die Wahl des passenden Tarifes gelingt nur mit einer guten Beratung, bei Benutzung eines professionellen Vergleichsprogrammes. Nur dann können Ihre Bedürfnisse und Wünsche berücksichtigt werden. Sie sollten wissen, dass es keine grundsätzlich guten oder schlechte Tarife gibt. Es gibt aber viele Kunden, die einen für sich ungünstigen Tarif wählen.


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Kundenfragen und -antworten zur Gesetzliche Krankenversicherung:

Eine Krankenkasse bezeichnet man auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts und dienen als Träger für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), wodurch sie laut Gesetz zur Kostendeckung verpflichtet sind.
Zu den gesetzlichen Krankenkassen zählen:

  • Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
  • Ersatzkassen (DAK, Techniker, Barmer)
  • Innungskrankenkassen (IKK)
  • berufsbezogene Krankenkassen (Bundesknappschaft, Landwirtschaftliche Krankenkasse, See Krankenkasse)
  • Betriebskrankenkasse (BKK)
Die zu zahlenden Beiträge berechnen sich bei den gesetzlichen Krankenkassen nach dem Einkommen der Versicherungsnehmer.
Somit folgen sie dem Solidaritätsprinzip wodurch Personen mit einem geringeren Einkommen auch weniger zahlen müssen als Personen mit einem hohen Einkommen.
Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen werden alle Beitragseinnahmen gesammelt und dann direkt als Leistungen wieder ausgegeben.
Außerdem sind sie verpflichtet, Rücklagen zu bilden, welche nicht auf den einzelnen Versicherten sondern auf Alle Versicherten gleichzeitig zu verteilen.
Somit wird ein Polster gebildet, damit steigende Ausgaben ausgeglichen werden können.
Da die Lebenserwartung immer weiter ansteigt, steigen auch die Kosten für das Gesundheitswesen was wiederum zu erhöhten Beiträgen führt.
Bei der privaten Krankenversicherung bleiben die Beiträge jedoch unverändert,da hier wegen dem Zuschlag von 10%, neben der Altersrückstellung auch ein Spardepot für die Zukunft geschaffen wird.
Der Grundsatz der gesetzlichen Krankenkassen besagt, dass jeder einzelneVersicherungsnehmer einen Anspruch auf eine notwendige medizinische Grundversorgung hat.
Dieser Anspruch gilt jedoch nur innerhalb von Deutschland, in der EU und den Ländern, welche ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben.
Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erfolgt über den Arbeitgeber eine Lohn- und Gehaltsfortzahlung.
Ab der siebenten Woche übernimmt dann die gesetzlichen Krankenversicherung 90 % des Nettogehaltsbzw. 70 % des Arbeitsentgelts und kürzt ihn um die ausstehenden Sozialversicherungen.
Der Restbetrag wird dann innerhalb von drei Jahren für 78 Wochen ausgezahlt.
Sollte eine zusätzliche private Krankenversicherung zur Restbetragsdeckung abgeschlossen werden, so sind diese Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung abzusetzen.
Sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte erhalten von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Dieser Zuschuss wird nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt sondern zusammen mit den Beiträgen des Arbeitnehmers an die Krankenkasse abgeführt.
So ein Arbeitgeberzuschuss umfasst, für den Arbeitnehmer und dessen Familie, den Krankenversicherungsschutz.

Damit man als Arbeitnehmer diesen Zuschuss erhält, muss man dem Arbeitgeber einen Nachweisfür einen gültigen Vertrag sowie für die mit zu Versichernden Personen vorlegen.
Alle Änderungen sind dem Arbeitgeber zu melden.
Pflichtversicherte erhalten einen Zuschuss von 50 % des eigenen Krankenversicherungsbeitrages.
Freiwillig Versicherte erhält bei der gleichen Krankenkasse die Hälfte des Beitrages, den ein Pflichtversicherter zu zahlen hat.
Allerdings kann der Arbeitgeber auch die Hälfte des Beitrages zahlen, welchen der freiwillig Versicherte zu zahlen hat.
Man kann seine gesetzliche Krankenversicherung entweder ordentlich kündigen oder durch eine Sonderkündigung.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss erst die Mindestvertragslaufzeit, welche meist 18 Monate beträgt, abgelaufen sein, bevor man wechseln kann.
Man hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die momentane Krankenkasse ihre Beiträge erhöht.
Hierbei muss man keine Mindestvertragslaufzeit beachten.
Da es keinen gesetzlichen Kündigungszeitpunkt gibt, muss man, egal ob bei einer gesetzlichen oder einer privaten, eine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten einhalten.
binnen von 14 Tagen, muss die gekündigte Krankenkasse eine Bestätigung der Kündigung ausstellen und diese der neuen Krankenkasse vorlegen.
Abhängig vom Gehalt bzw. Lohn berechnen sich die zu zahlenden Beiträge zu den Sozialversicherungen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Gehaltshöhe sich die erhöhen.
Sollte das Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegen, so erhöht sich der Beitrag nicht sondern bleibt gleich, egal wie hoch das Entgelt beträgt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze dient als Bemessungsgrundlage für die pflichtversicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Beträgt das Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze, so kann man zu einer privaten Krankenkasse wechseln.
Um jedoch wechseln zu können, muss das Arbeitsentgelt drei Kalenderjahre hintereinander die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Außerdem kann die Höhe des Krankentagesgeldes mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze festgestellt werden.
In allen Ländern, welche mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben und in allen Ländern der EU besteht Versicherungsschutz.
Dabei werden jedoch nur die Kosten erstattet, welche für die gleiche Versorgung in Deutschland entstanden wären.
Alle Kosten die für einen medizinischen notwendigen Rücktransport anfallen werdenjedoch nur bei den Ländern übernommen, welche ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben.
Daher wird empfohlen auch eine privaten Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.
Laut § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V, darf die eine Krankenkasse eine neue Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Ausnahme hierbei bilden Krankenkassen, welche nur für einen bestimmten Berufskreis zuständig sind.
Dies können Betriebs- und Innungskrankenkassen ohne Öffnungsbeschluss sein.
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