Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

 

Haus & Grundbesitzer Haftpflicht-Vergleich

Nach § 836 BGB ist der Eigentümer eines Hauses und/ oder Grundstückes für einen durch sein Haus und/ oder Grundstück verursachten Personen- oder Sachschaden, haftbar.

Mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind Sie gegen Ansprüche und finanziellen Folgen die aus solchen Schäden entstehen, rechtlich geschützt.


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Kundenfragen und -antworten zur Haus und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung:

Jeder Vermieter von Häusern, jeglicher Art, jede Eigentümergemeinschaft und jeder Eigentümereines unbebauten Grundstückes sollte sich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.
Ausgenommen sind alle Eigentümer die selbst in dem Haus wohnen, da hier für die Privathaftpflichtversicherung zuständig ist.
Laut § 836 BGB Ist jeder Besitzer für den auf seinem Grundstück, oder den durch sein Haus verursachten Schaden haftbar.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Einrichtung oder durch mangelnde Unterhaltung, entstanden ist.
Alle Vermieter oder Eigentümern von Grundstücken und Gebäuden unter liegen der Verkehrssicherungspflicht und dafür zu sorgen,dass durch das Grundstück und das Haus keine Gefahren, wie z.B. defekte Treppengeländer, für Dritte entstehen.
Der Hauseigentümer, -vermieter, -pächter, u.a.,muss durch die Verkehrssicherungspflicht und die Streu- und Reinigungspflicht dafür sorgen, dass die Gehwege und das Grundstück selbst keine Gefahren für Mieter, Passanten oder Gäste aufweist (z.B. Glatteis).
Mit der Instandhaltungspflicht hat man dafür zu sorgen, dass das Haus in einen sicheren Zustand befindet.
Man kann sich auch ohne Selbstbeteiligung zu einen Rahmenvertrag anmelden.
Es empfiehlt sich jedoch eine Selbstbeteiligung von ca. 150 € zu vereinbaren,da man dadurch zum einen, eine große Menge an Beiträgen spart und zum anderen können selbst kleine Schäden im nachhinein einen größeren Aufwand und somit auch mehr Kosten verursachen als die Schadenszahlung abdecken kann.
Neben der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers, als Eigentümer, Pächter u.a., ist folgendes mit abgesichert:

  1. Alle beauftragten Personen, welche für die Reinigung, Verwaltung oder der sonstigen Betreuung des Grundstückes dienen und einen Arbeitsvertrag haben.
  2. Die zu den Familienangehörigen, des Versicherungsnehmers, gehörige gesetzliche Haftpflicht.
  3. Die gesetzliche Haftpflicht bei Wohnungseigentümergemeinschaften sowie alle nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) bestellte Verwalter.
Sowohl Besitzer von bebauten als auch von unbebauten Grundstücken wird empfohlen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Hier von ausgeschlossen sind jedoch Besitzer eines Rahmenvertrages.
Damit sind Besitzer von maximal drei unbebauten Grundstücken, welche zusammen die Gesamtgröße von 2.000 m² nicht übersteigen, bereits abgesichert.
Es besteht aber für alle Grundstücke kein Versicherungsschutz, wenn man mehr als drei Grundstücke besitzt oder diese die Gesamtgröße von 2.000 m² übersteigen.
Es können folgende Ansprüche und Kosten mit versichert und werden:

  1. Alle Sachschäden, welche durch den Rückstau eines Straßenkanals auftreten.
  2. Der Besitz von den hauseigenen Schwitz- und Schwimmbädern.
  3. Die Unterhaltung sowie der Besitz von eigenen Turn- und Spielplätzen und den dazugehörigen Gerätschaften.
  4. Alle Sachschäden, welche innerhalb des Gebäudes durch das häusliche Abwasser entstanden sind.
  5. Die Bauarbeiten welche je Bauvorhaben die Summe von 30.000 € nicht überschreiten.

Außerdem bleibt der Versicherungsschutz des Vorbesitzers bis zu einem Besitzerwechsel erhalten.
Neben der berechtigten Zahlung der schon genannten Kosten prüft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ob die gestellten Ansprüche berechtigt sind und wehrt unberechtigte ab.
Sollte doch ein Prozess entstehen, so übernimmt sie hierbei die Führung und trägt die anfallenden Kosten.
Sie können für Sach-, Personen- und Vermögensschäden eine pauschale Deckungssumme von 3, 5, oder 10 Mio € vereinbaren.
Die für alle Versicherungsfälle ,in einem Versicherungsjahr, zugehörige Gesamtleistung, beträgt das doppelte der vereinbarten Deckungssumme.
Der Versicherungsnehmer kann den Rahmenvertrag halbjährlich und innerhalb von zwei Wochen vor der Hauptfälligkeit im Januar bzw. Juli kündigen.
Sollte keine Kündigung erfolgen, so verlängert sich der Vertrag automatisch um einen weiteren Abrechnungszeitraum.
Man kann den momentanen Vertrag entweder ordentlich Kündigen, indem man spätestensdrei Monate vor Vertragsende kündigt, oder durch eine außerordentliche Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung tritt ein, wenn die Prämien erhöht werden, aber die Leistungen der Versicherung gleich bleiben.
Es gilt auch als eine außerordentliche Kündigung, wenn ein aufgetretener Schadensfall beglichen oder abgelehnt worden ist und man den Vertrag nach Beendigung der Versicherungsperiode kündigt.
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