Privathaftpflichtversicherung

 

Schützen Sie sich mit einer passenden Privathaftpflichtversicherung

Eine der wichtigsten Versicherungen ist die Privathaftpflichtversicherung. Wenn Sie, Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder einer dritten Person einen Schaden zufügen, egal ob an der Person selbst oder an dessen Eigentum, haften Sie dafür laut Gesetz in unbegrenzter Höhe. Deshalb ist die private Haftpflichtversicherung so unentbehrlich. Ausserdem wehrt sie unberechtigte Forderungen ab.


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Kundenfragen und -antworten zur Privathaftpflichtversicherung:

Per Familientarif der Privathaftpflichtversicherung sind alle Kinder einer häuslichen Gemeinschaft beitragsfrei mitversichert.
Bedingung dafür, dass Kinder mitversichert sind, ist das diese noch minderjährig sind, sich noch in der Ausbildung befinden und kein Eigenes Einkommen erzielen.
Laut § 823 BGB, haftet jeder Mensch, ob Kind oder Erwachsener, mit seinem gesamten Vermögen, wenn er Schuld hat an denSchäden anderer.
Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt den finanziellen Schaden den Sie anderen Personen zufügen (bei Familientarife die ganze Familie).
Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt dabei folgende Aufgaben:

  1. Als erstes wird überprüft ob die geforderten Ansprüche berechtigt sind.
  2. Sollte dies der Fall sein, muss der entsprechende Schaden ersetzt werden.
  3. Ist dies jedoch nicht der Fall, so werden die Ansprüche zurück gewiesen oder reduziert.
Daher ist die Privathaftpflichtversicherung auch eine passive Rechtsschutzversicherung, denn Sie leistet nicht nur für Personenschäden, sondern auch für Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden, wenn eine nach dem Vertrag, versicherte Person den Schaden verursacht hat.
In der Privathaftpflichtversicherung ist keine Wartezeit vorgesehen, wodurch der Versicherungsschutz gleichzeitig mit dem Vertragsbeginn einsetzt.
Wasserfahrzeuge wie Ruderboote und Surfbretter sind mit abgesichert sofern sie keinen Motor besitzen.
In der Privathaftpflichtversicherung kann der Partner, ob Verheiratet oder nicht, beitragsfrei mit versichert werden.
Dafür muss der Partner jedoch mit im gemeinsamen Haushalt leben polizeilich dort gemeldet und im Vertrag namentlich benannt sein.
So können auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften versichert werden.
Wenn Sie einer anderen Person einen Schaden zufügen, schützt eine PrivathaftpflichtversicherungSie und Ihre Familie vor dem finanziellen Ruin.
Besonders Familien mit Kindern können nicht vorsichtig genug sein und sollten daher lieber eine Privathaftpflichtversicherung abschließen bevor doch noch etwas passiert.

Dadurch ist sie neben der Krankenversicherung die wohl wichtigste Versicherung, denn sie deckt viele der Risiken ab die immer und überall entstehen können.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder ein Sachschaden noch ein Personenschaden sind.
Als Vermögensschaden gelten unter anderem Gewinnverluste, oderUmsatzeinbußen.
Zum Beispiel ist es ein Vermögensschaden, wenn der Wagen von Person A mitten auf den Bahnschienen liegen bleibt und Person B, die in der Bahn sitzt
nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt und Person A wegen dem Verdienstausfall verklagt.
Umso höher die Versicherungssumme in der Privathaftpflichtversicherung ist, desto besser ist das für Sie.
Daher sollten Sie auf eine hohe Deckungssumme (ca. 3 - 5 Mio. €) und einem kleinen Mehrbeitrag achten.
Der Verlust des Schlüssels für die eigene Wohnung bzw. des eigenen Hauses ist nicht versicherbar, da dies ein zu verhinderndes Eigenverschulden ist.
Für den Verlust fremder privater Schlüssel oder von fremdenDienstschlüsseln können Sie sich gegen Zuschlag bei vielen Versicherern noch extra absichern.
Der Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung gilt in der Regel weltweit, jedoch sind die Geltungsbereiche und die Geltungsdauer in jedem Land unterschiedlich geregelt.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der Aufenthalt im Ausland nicht länger als ein Jahr dauert.
Nach den Allgemeinen Bedingungen in der Haftpflichtversicherung sind Schäden die an gemieteten Wohnräumen und an gemieteten Gegenständen nicht versicherbar.
Ausnahme hierbei sind beschädigte Dinge die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie z.B. Fenster,Heizungen oder Türen. Hierbei gilt eine versicherte Haftungserweiterung.
Nicht versichert sind hingegen Dinge die durch Verschleiß Schaden erlitten haben oder welche frei bewegliche gemietete Sachen sind.
Als Mieter oder Inhaber einer Wohnung, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung Ihr gesetzliches Haftpflichtrisikos.
Es liegt ein Gefälligkeitsschaden vor, wenn ein Schaden entsteht während man einer anderen Person, unentgeltlich, hilft.
Wenn Sie z.B. einem Freund helfen einen Schrank umzuräumen, Sie aber stolpern und den Schrank fallen lassen, kann Ihr Freund Sie gesetzlich nicht wegen Schadensersatz belangen,da Sie ihm einen Gefallen tun wollten und dafür kein Geld erwarteten.
In der Regel lehnen die Versicherungen diesen Schaden ab, allerdings können Sie bei einigen Versicherern gegen Zuschlag den Gefälligkeitsschaden mit einbeziehen.
Nach dem BGB haften auch Kinder für die Schäden die sie anrichten mit ihrem gesamten Vermögen.
Vor Gericht jedoch gelten Kinder, deren Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, bis zum vollendeten 7. Lebensjahr als nicht verantwortlich (§ 828 BGB).
Für Kinder die am Straßenverkehr teilnehmen gilt die Haftungsfreiheit bis zum 10. Lebensjahr.
Doch oft genug passiert es, dass man sich kurz umdreht und schon haben die lieben Kindern etwas angestellt.
Daher sollten vor allem junge Eltern eine Privathaftpflichtversicherungabschließen um mögliche Schäden ihre Kinder mit abzudecken.
Eine Forderungsausfalldeckung entsteht, wenn man durch jemanden Schaden erleidet und dieser jemand den Schaden nicht ersetzten kann.
Ein Grund dafür kann sein, dass dieser Schädiger selbst kein Geld hat um den Schaden zu begleichen oder er keine Privathaftpflichtversicherung besitzt.
Sollte dies der Fall sein so kann die eigene Privathaftpflichtversicherung sich dem Schaden annehmen.
Dies gilt aber nur wenn noch vor Vertragsabschluss dieses Zusatzrisiko mit in den Vertrag aufgenommen wurde.
Da man geborgte oder gemietete Sachen genauso behandeln soll wie sein eigenes Eigentum, besteht hierbei kein Versicherungsschutz
Es gibt zwei Wege eine Versicherung zu kündigen:

  1. Die "ordentliche" Kündigung, wo der Vertrag zum Ende ausläuft.
  2. Die "außerordentliche" Kündigung, wo aus besonderen Gründen, wie B. eine Beitragserhöhung oder ein Schadensfall, gekündigt wird.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Versicherte die Kündigung, spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages, dem Versicherer vorlegen.
Sollte keine Kündigung vorgelegt werden, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Ausnahme dieser Regel bilden die Mehrjahresverträge wo zwar auch bis spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden muss, jedoch müssen wiederum alle im Vertrag festgelegten Jahre eingehalten werden.
Eine außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn ein versicherter Schaden auftritt.
Nach Regelung des Schadens kann der Vertrag innerhalb eines Monates entweder fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Erhöht sich der Versicherungsbeitrag ohne das es einen Leistungszuwachs gabbesteht ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht, wobei die Kündigung wieder innerhalb eines Monates eingereicht werden muss.
Sollte ein Schadensfall eintreten ist der Haftpflichtversicherer umgehend zu informieren.
Dabei muss genau geschildert werden wie und warum es zu dem Schaden gekommen ist.
Während Sie sich einen Überblick über die Schadenshöhe machen, sollten Sie Fotos von den beschädigten Gegenständen machen, damit sich die Versicherung zügig um die Schadensabwicklung kümmern kann.
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